Home | Impressum und Disclaimer

Düren im Juni 2006

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Gütezeichengemeinschaft Medizinische Kompressionsstrümpfe und ist ins Vereinsregister einzutragen.

  2. Sitz des Vereins ist Düren. Der Vorstand ist ermächtigt, den Sitz zu verlegen.

  3. Gerichtsstand ist der Sitz der Gütezeichengemeinschaft.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Gütezeichengemeinschaft hat den Zweck, die Güte von medizinischen Kompressionsstrümpfen zu sichern und Erzeugnisse, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen für medizinische Kompressionsstrümpfe zu kennzeichnen.

  2. Das Gütezeichen ist in das Markenregister des Deutschen Patentamtes eingetragen.

  3. Überschüsse aus den Beitragsleistungen der Mitglieder bleiben zur Verfügung der Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft in der Gütezeichengemeinschaft kann jede Firma erwerben, die medizinische Kompressionsstrümpfe herstellt.

  3. Über die  Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gütezeichengemeinschaft. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

  2. Die Mitglieder sind zur Führung des Gütezeichens berechtigt, sofern sie die zugrundeliegenden Güte- und Prüfbestimmungen sowie die Bestimmungen dieser Satzung, der Gütezeichensatzung und der Durchführungsbestimmungen einhalten.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gütezeichengemeinschaft in der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen und die ihnen zur Kenntnis kommenden Verstöße gegen das Gütezeichen unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

  2. Die Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.

  3. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern pünktlich zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle gekündigt werden.

  2. Die Mitgliedschaft einer Firma erlischt bei Eröffnung des Konkurses oder durch Ausschluss bzw. Austritt.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seine Pflichten nicht erfüllt, die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt oder die Interessen der Gütezeichengemeinschaft gröblich verletzt.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Einspruch binnen 4 Wochen steht offen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Organe

Organe der Gütezeichengemeinschaft sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Technische Kommission

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins. Sie beschließt insbesondere über

    a) Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
    b) Wahl der Technischen Kommission
    c) Festsetzung des Eintrittsgeldes, der Beiträge bzw. Umlagen
    d) Genehmigung des Etats
    e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    f) Wahl der Rechnungsprüfer
    g) Satzungsänderungen
    h) Güte- und Prüfbestimmungen
    i) Auflösung der Gütezeichengemeinschaft

  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet  mindestens alle zwei Jahre statt.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 30% der Mitglieder statt.

  4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und sind mindestens drei Wochen vorher zur Post zu geben.

  5. Zu beratende Anträge müssen von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

  6. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder hierfür ausspricht.

  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht versehendes Mitglied vertreten werden.

  8. Zu den Beschlüssen über Neuaufnahmen von Mitgliedern und Änderung der Satzung ist die Anwesenheit oder satzungsgemäße Vertretung von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Mitgliedern erforderlich.

  9. Zu Beschlüssen über die Auflösung der Gütezeichengemeinschaft ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Geschäftsführer gegenzuzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes bleibt das Gremium bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des Vorgängers ein.

  3. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. Der Vorsitzende ist jedoch allein vertretungsbefugt.

  4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann für bestimmte Bereiche Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen. Darüber hinaus regelt er laufende Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.

  5. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören ferner:

    a) Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Entscheidung über kurzfristig zu beschließende wichtige Fragen
    c) Einstellung, Beaufsichtigung und Entlassung des Geschäftsführers

§ 10 Technische Kommission

  1. Die Technische Kommission besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören der Technischen Kommission der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden an.

  2. Die Technische Kommission kann nach Bedarf sowohl die mit der Fremdüberwachung Beauftragten als auch neutrale Sachverständige seitens Ärzteschaft, Kostenträgern, Behörden etc. hinzuziehen.

  3. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt die Technische Kommission einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  4. Die Technische Kommission

    • erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,                                                            
    • prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens für medizinische Kompressionsstrümpfe und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das  Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,
    • überwacht Zeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Zeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen einhalten,
    • unterstützt den Vorstand.

  5. Die Technische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten der eigenen Firma ist ein Mitglied der Technischen Kommission von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Gütezeichengemeinschaft errichtet eine Geschäftsführung.

  2. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich und hat an allen Sitzungen teilzunehmen.

  3. Die Geschäftsführung ist zur unparteiischen Führung der Geschäfte und zur Geheimhaltung der dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder zu verpflichten.

§ 12 Schiedsgericht

  1. Für Streitigkeiten, die sich aus der Satzung der Gütezeichengemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen und Güte- und Prüfbestimmungen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht zuständig.

  2. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  3. Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen zwei Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der 2. Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Köln bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt hat.

  4. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens.

  5. Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten.

  6. Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 14 Auflösung der Gütezeichengemeinschaft

  1. Im Falle der Auflösung der Gütezeichengemeinschaft verfügt die letzte Mitgliederversammlung über ihr Vermögen.

  2. Änderungen dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand bekannt gemacht worden sind, in Kraft.